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OLG Celle, 19.06.1980 - 10 UF 10/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 1587a
Versorgungsausgleich; Ausgleich einer unverfallbaren Anwartschaft auf eine Betriebsrente; Ausscheiden des ausgleichspflichtigen Ehegatten vor dem Ehezeitende aus dem Betrieb. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1980, 1024
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Celle, 16.09.1980 - 19 UF 27/80 Dieser Grundsatz wird verschiedentlich auch auf quantitative Änderungen der Versorgung nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Entscheidung übertragen (OLG Celle, Beschluß vom 6. Juli 1979 - 18 UF 55/79 - n.v.; FamRZ 1980, 1024;… Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch/Körber, 1. Eherechtsreformgesetz § 1587a BGB Rdn. 92 unter Hinweis auf §§ 242, 1587c BGB;… unentschieden Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 578; a.A. Ruland/Tiemann, aaO Rdn.
In beiden Entscheidungen ist - wie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 1980 (FamRZ 1980, 1024) ausdrücklich ausgeführt - die Auswirkung der unterschiedlichen Berechnungsweise nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a) oder b) BGB nicht erheblich.
- OLG Celle, 20.05.1981 - 17 UF 234/80
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches nach einer …
Das ist auch im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner nach Rechtshängigkeit (richtig: nach Ende der Ehezeit im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB ), aber vor Durchführung des Versorgungsausgleichs aus dem Versicherungsverhältnis ausgeschieden ist, unbedenklich (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; vgl. OLG München in FamRZ 81, 167; OLG Celle, 19. und 12. Zivilsenat in FamRZ 81, 168 und 369; a.A.: OLG Celle, 10. Zivilsenat in FamRZ 80, 1024). - OLG Karlsruhe, 13.07.1981 - 5 UF 284/79 Steht nämlich in diesem Zeitpunkt fest, daß die Betriebszugehörigkeit - sei es aufgrund rückwirkender Feststellung der Erwerbsunfähigkeit - bereits vor dem Ende der Ehezeit beendet worden ist, so ist für eine Prognose und Hochrechnung, wie sie im Falle des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 a) BGB vorgesehen ist, kein Raum mehr; es ist vielmehr aufgrund der zu dem Zeitpunkt der Entscheidung besseren Erkenntnis, die eine Prognose und Hochrechnung überflüssig macht, von einem Anwendungsfall des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 b) BGB auszugehen (ähnlich für den Fall echten nachträglichen Ausscheidens aus dem Betrieb Senatsbeschluß vom 16. Februar 1981 - 16 UF 65/79 - n.v.; OLG Celle [10. ZS] FamRZ 1980, 1024 - wobei es in dem Leitsatz der Entscheidung § 1587a Abs. 2 Nr. 3 b) BGB heißen muß; a.A. OLG München FamRZ 1981, 167, 168; OLG Celle [19. ZS] FamRZ 1981, 168, 169, und [12. ZS] FamRZ 1981, 369, 370).
- OLG Celle, 07.10.1980 - 12 UF 196/80 Der 18. Zivilsenat (Beschluß vom 6. Juli 1979 - 18 UF 55/79 - n.v.) und der 10. Zivilsenat (FamRZ 1980, 1024) des Oberlandesgerichts Celle meinen, die Berechnung des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der betrieblichen Altersversorgung habe nach Nummer 3 S. 1 b) des § 1587a Abs. 2 BGB zu erfolgen, wenn die Betriebszugehörigkeit in dem Entscheidungszeitpunkt beendet ist, und zwar entgegen dem Gesetzeswortlaut auch dann, wenn die Betriebszugehörigkeit bei der Begründung der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages noch andauerte.